Eigenstromversorgung und Drittmengenabgrenzung – das müssen Sie für das Jahr 2021 beachten

Aktuelles  / Dresden / 15.12.2020

Die Novelle des EEG tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Das Ende der Übergangszeit bei der Pflicht zur Drittmengenabgrenzung bei privilegierten Strommengen wurde auf den 31.12.2021 verschoben. Gerade Unternehmen, die Teile ihres Energiebedarfs mit selbst erzeugtem Strom decken wollen, müssen für die Zukunft wichtige Punkte beachten. Dazu klärt VSB ENERGYNIOUS als kompetenter Partner für Industrie- und Gewerbekunden kompakt und anschaulich auf.

18.12.2020 Bedingt durch die kurzfristige Änderungen im EEG wurde der Artikel redaktionell überarbeitet.

Für Industrie und Gewerbe sind Stromkosten zu jeder Zeit ein relevanter Bestandteil des Betriebs. Die Beschaffungskosten für Strom – in diesem Jahr ist der Marktpreis gegenüber dem Vorjahr sogar gesunken – sind in dem Fall nicht das Problem. Jedoch belasten Netzentgelte, Stromsteuer, EEG-Umlage und die vielen weiteren Abgaben das Betriebsergebnis. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass die EEG-Umlage für nächstes Jahr auf 6,5 ct/kWh festgeschrieben wird und in Zukunft stufenweisen sinken soll. Immer mehr Unternehmen tendieren deshalb dazu, über lokale Energieerzeugungspotentiale nachzudenken. Denn Eigenerzeugung lohnt sich für Betriebe in vielerlei Hinsicht. Zum einen werden die Energiekosten direkt gesenkt und zum anderen reduzieren Unternehmen die Abhängigkeit von der Strompreisentwicklung und ihre CO2-Emissionen nachhaltig. Positiv bemerkbar für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung macht sich auch ein anderer, oft nicht berücksichtigter Faktor: Die Eigenstromversorgung reduziert nicht nur die Bezugsmenge aus dem Netz, sondern kann auch die Kosten für die Leistungsbereitstellung des Netzbetreibers, vor allem in Kombination mit Speichern, spürbar senken.

Eigenversorgung – PV-Dachanlagen werden begrenzt

Eine oft gewählte Eigenversorgungslösung ist die PV-Dachanlage. Diese Lösung ist naheliegend. Dächer von Industrie- und Gewerbeunternehmen – sofern sie statisch geeignet sind – bieten genug Fläche, um eine relevante Menge Solarstrom zu erzeugen. Zudem verhindert die PV-Anlage auf dem Dach Flächennutzungskonflikte. Mit der EEG-Novelle 2021 sollen große solare Dachanlagen ab einer Leistungsgröße von 300 kWp nur noch maximal 50% ihrer erzeugten Energie vergütet bekommen. Vorher gab es diese Grenze nicht und Analgen bis 750 kWp konnten ihre gesamte Erzeugung vergütet einspeisen. Dieser Umstand stellt eine defacto Ausschreibungspflicht für Volleinspeise-Anlagen ab 300 kWp dar. Das wird die Umsetzung von großen PV-Dachanlagen zur Volleinspeisung deutlich erschweren. Denn der Ausschreibungsprozess wird voraussichtlich zeit- und kostenintensiv. Für PV-Anlagen, die jedoch auf den Eigenverbrauch optimiert sind, ändert sich nach der neunen Regelung spürbar nichts. In diesem Punkt wurde die EGG-Novelle kurz vor knapp entschärft (zuvor war eine Ausschreibungspflicht ab 500 kWp vorgesehen). Der große wirtschaftliche Hebel durch das Einsparen der Netzentgelte, Stromsteuer und Teile der EEG-Umlage bleibt auch weiterhin bestehen, sofern die Anlage eine Eigenverbrauchsquote von mindestens 50% aufweist.  Ohne hin liegt der wesentliche Schlüssel für den wirtschaftlichen Betrieb einer Eigenversorgungsanlage darin, einen möglichst hohen Eigenverbrauchsanteil des Solarstroms zu erzielen. Das bedeutet, dass man sich am jährlichen Lastgang des Unternehmens orientiert, um die optimale Größe und Ausrichtung der Anlage zu definieren. Dabei stellt sich nicht selten heraus, dass eine kleinere Anlagegröße zu einer höheren Rendite führt.

Unter bestimmten Umständen kann auch eine Anlage oberhalb der 750 kWp Grenze weiterhin eine interessante Lösung zur Eigenversorgung bieten. Wenn die Eigenverbrauchsquote hoch genug ist (größer 85%), erhält die nicht genutzte Energie zwar keine EEG-Vergütung, kann aber anderweitig auf dem Strommarkt veräußert werden. Da die Vergütung ohne hin kontinuierlich sinkt, wird die Differenz zwischen Vermarkung und EEG-Vergütungsanspruch immer kleiner und unbedeutender. Entscheidend ist die richtige Dimensionierung.

Drittmengenabgrenzung bei Eigenversorgung

Unternehmen, die mit dem Gedanken spielen Teile ihres Energiebedarfs mit Hilfe von Eigenstromversorgung zu decken, müssen des Weiteren beachten, dass Ende 2021 die kurzfristig verlängerte Übergangszeit für die Drittmengenabgrenzung von EEG-umlagereduzierten Strommengen ausläuft. Davon sind alle Organisationen betroffen, die für eigenerzeugten Strom eine verringerte EEG-Umlage zahlen und gleichzeitig einen Teil der Strommenge an Drittverbraucher weiterleiten, die keinen Anspruch auf eine reduzierte EEG-Umlage haben. Beispielsweise darf die fremdbetriebene Kantine auf einem Werksgelände nicht von einer verringerten EEG-Umlage profitieren und muss ihren Stromverbrauch gesondert ausweisen. Hintergrund ist eine faire Verteilung der EEG-Umlage auf alle Stromverbraucher. Die Regelung begründet sich in den §§ 62a und 62b EEG und stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Denn ohne ein rechtssicheres Messkonzept, das im besten Fall von einem Wirtschaftsprüfer attestiert wird, bewegt man sich auf unsicherem Terrain. Die Übertragungsnetzbetreiber sind angehalten die Vorgaben strickt durchzusetzen. Im Zweifel kann das dazu führen, dass die volle EEG-Umlage über bis zu 10 Jahre rückwirkend nachgezahlt werden muss. Das können auf einen Schlag hunderttausende Euro sein, die ein Unternehmen sofort in den Umlagetopf einzahlen muss.

Die Bundesnetzagentur hat im Oktober 2020 einen Leitfaden veröffentlicht, der für die Unternehmen Vereinfachungen in der Abgrenzung von Drittmengen verdeutlichen und Verunsicherungen auflösen soll. Dazu gehören u.a. die Ausnahmeregelungen für Bagatellmengen. Von den sogenannten geringfügigen Drittverbräuchen ist auszugehen, wenn die betreffenden Strommengen geringfügig sind (bis circa 3.500 kWh/Jahr), in derselben Räumlichkeit verbraucht werden und dafür keine Abrechnungen vorliegen.

Weiterhin wird es möglich sein eine Drittstrommenge zu schätzen, statt zu messen, allerdings nur noch in wenigen Ausnahmefällen. So muss eine Messung des Verbrauchs nicht nur „technisch unmöglich“ oder „wirtschaftlich unzumutbar“, sondern zusätzlich die Zahlung der vollen EEG-Umlage für die betreffenden Strommengen „wirtschaftlich unzumutbar“ sein.

Interessant kann zukünftig die Anwendung der gewillkürten Nachrangregelung sein. Bei dieser vereinfachten Abgrenzungsform ist die Verwendung eines MID-Arbeitszählers ausreichend. Das spart Hard- und ggf. auch Softwarekosten. Im Gegenzug muss der Betreiber einer Eigenversorgungsanlage einen höheren Anteil mit der vollen EEG-Umlage zahlen, abhängig von der maximalen Strommenge des Dritten. Diese Vereinfachung empfiehlt sich daher nur bei relativ kleinen Drittverbrauchern und ist immer gegenüber dem eingesparten Aufwand für Messtechnik abzuwägen.

Andernfalls verlangt das EEG eine Abgrenzung der nicht privilegierten Drittstrommengen durch eine mess- und eichrechtskonforme (MID) Messeinrichtung unter Einhaltung einer viertelstundengenauen Zeitgleichheit. Das klingt kompliziert und ist es auch. Denn nach aktuellem Kenntnisstand sind dafür speicherfähige, geeichte Zähler notwendig, die zeitsynchron Messerwerte in 15-Minuten-Intervallen aufnehmen. Diese Zähler inkl. Datenlogger stellen sich aktuell als rechtskonform dar, u.a. weil sie im Prüfungsfall vor Ort am Zähler rückwirkend ausgelesen werden können. Der dadurch entstehende Aufwand für Hardware ist hoch. Deshalb ist die Verwendung einer schlankeren Lösung mit standardmäßiger MID-Arbeitszähler und einer nachgeschalteten, sicheren Datenbank in Klärung. Diese Lösung würde den technischen Anforderungen des EEG entsprechen, auch der viertelstündigen Zeitgleichheit. Der Vorteil läge darin, dass viele Zählerpunkte mit reinen Arbeitszähler gleichzeitig aufgenommen werden könnten, wodurch der Aufwand für Hardware in Grenzen gehalten wird. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sich dieser Ansatz auch als rechtssicher erweist.

Haben Sie weitere Fragen rund um das Thema Eigenversorgung oder Messkonzept? Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gern.

Ihr Kontakt:

André Pasemann
VSB ENERGYNIOUS
Telefon: +49 331 740090 227
E-Mail:  andre.pasemann@vsb.energy

 

Eigenstromversorgung und Drittmengenabgrenzung – das müssen Sie für das Jahr 2021 beachten

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